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§ 1 - Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)
neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
(1) 1Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. 2Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) 1Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. 2Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 1 AuslVZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 12.02.2009 (23.04.2009) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807 |
aktuell | vor 12.02.2009 (23.04.2009) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AuslVZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuslVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslVZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AuslVZV Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags (vom 01.01.2020)
... Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 1 1. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... Wort „Gewährung" durch das Wort „Zahlung" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen ... ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... „Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; ...
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