Stufe | Mehraufwendungen oder Belastungen | Zuschlag | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 1 | Allgemeine, mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes typischerweise verbundene Mehraufwendungen und Belastungen | 54 Euro |
2 | 2 | Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver- wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab- geltung zur Folge hätte, b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder c) hohe Kosten aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist | 77 Euro |
3 | 3 | Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates | 93 Euro |
4 | 4 | Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander- setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen | 111 Euro |
5 | 5 | Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs- bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen | 131 Euro |
6 | 6 | Extreme Belastungen durch a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe oder b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor, wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per- sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy- laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht | 153 Euro |
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aktuell vorher | 06.03.2025 (11.03.2025) | Artikel 1 Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 01.11.2014 (11.11.2015) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 01.11.2015 BGBl. I S. 1923 |
aktuell vorher | 12.02.2009 (23.04.2009) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807 |
aktuell | vor 12.02.2009 (23.04.2009) | früheste archivierte Fassung |