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§ 3 - Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)

neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags



(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

 StufeMehraufwendungen oder Belastungen Zuschlag
 123
11Allgemeine, mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes typischerweise verbundene Mehraufwendungen
und Belastungen
48 Euro
22Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
geltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c) hohe Kosten
aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist
69 Euro
33Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
bestehen, oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates
85 Euro
44Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander-
setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen
103 Euro
55Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs-
bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen
123 Euro
66Extreme Belastungen durch
a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
oder Luftangriffe oder
b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht
145 Euro


(2) 1Die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags wird von der für die besondere Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) 1Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. 2Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird die Stufe neu festgesetzt. 3Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; dabei ist den Unterschieden zwischen der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen.

(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.





 

Frühere Fassungen von § 3 AuslVZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.11.2014 (11.11.2015)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
aktuell vorher 12.02.2009 (23.04.2009)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807
aktuellvor 12.02.2009 (23.04.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AuslVZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslVZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 1 1. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist," ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
Artikel 1 2. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;". 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der ...