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§ 4 - Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)
neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Dauer des Anspruchs
(1) 1Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. 2Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes während fortbestehender Verwendung gezahlt. 3Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.
(2) 1Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. 2Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. 3Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 4 AuslVZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 12.02.2009 (23.04.2009) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807 |
aktuell | vor 12.02.2009 (23.04.2009) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 AuslVZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AuslVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslVZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 1 1. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen." 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „während fortbestehender ...
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