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§ 5 - Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)
neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Anrechnung anderer Bezüge
(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.
(2) 1Der nach § 56 Absatz 3 Satz 9 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
- 1.
- zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten;
- 2.
- zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand;
- 3.
- zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;
- 4.
- zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.
(3) 1Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. 2Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 5 AuslVZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 4 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807 |
aktuell vorher | 24.04.2009 | Bekanntmachung der Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 08.04.2009 BGBl. I S. 809 |
aktuell vorher | 12.02.2009 (23.04.2009) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807 |
aktuell | vor 12.02.2009 (23.04.2009) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AuslVZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AuslVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslVZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 1 1. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... „gewährt" durch das Wort „gezahlt" ersetzt. 6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 58a Abs. 4 Satz 4 des ...
Artikel 2 1. AuslVZVÄndV Weitere Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... 5 Absatz 2 Satz 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 4 ProfBesNeuG Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... die Wörter „während fortbestehender Verwendung" eingefügt. 4. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ...
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