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Änderung § 2 AuslVZV vom 12.02.2009
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§ 2 AuslVZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 2 AuslVZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923 |
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(Text alte Fassung) § 2 Belastungen und erschwerende Besonderheiten | (Text neue Fassung)§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen |
Als Belastungen und erschwerende Besonderheiten im Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt: 1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere 1.1 Art und Dauer der Verwendung, 1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten, 1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, 1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, 1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei Versorgung und Kommunikation, 1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen, 1.7 extreme Klimabelastungen; 2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere 2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien, 2.2 minenverseuchtes Gebiet, 2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, 2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg. | Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt: 1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch a) Art und Dauer der Verwendung, b) Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten, c) Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, d) erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, e) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen, f) extreme Klimabelastungen; 2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch a) Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien, b) minenverseuchtes Gebiet, c) Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, d) bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg; 3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen. |
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