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Änderung § 2 AuslVZV vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AuslVZV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AuslVZVÄndV am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie der AuslVZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Belastungen und erschwerende Besonderheiten


(Text neue Fassung)

§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen


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Als Belastungen und erschwerende Besonderheiten im Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt:



Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

(Textabschnitt unverändert)

1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere

1.1 Art und Dauer der Verwendung,

1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,

1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,

1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,

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1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei Versorgung und Kommunikation,

1.6
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

1.7
extreme Klimabelastungen;



1.5 besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

1.6
extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere

2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,

2.2 minenverseuchtes Gebiet,

2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

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2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg.



2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)