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Änderung § 5 AuslVZV vom 24.04.2009

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§ 5 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 5 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung der B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anrechnung anderer Bezüge


(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.

(2) Der nach § 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:

1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort auf, beträgt der Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags.

(Text alte Fassung)

2. Wird der Hausstand eines allein stehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vorstehenden Regelung.

(Text neue Fassung)

2. Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vorstehenden Regelung.

3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungsbetrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags.

Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.

(3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.