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Änderung § 3 AuslVZV vom 01.01.2020

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§ 3 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags


(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:


| Stufe | Mehraufwendungen oder Belastungen | Zuschlag

| 1 | 2 | 3

(Text alte Fassung)

1 | 1 | Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder
unterstützender Maßnahmen
typischerweise verbundene Mehraufwendungen
und Belastungen | 30 Euro

2 | 2 | Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
geltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c) hohe Kosten
aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist | 46 Euro

3 | 3 | Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
bestehen, oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates | 62 Euro

4 | 4 | Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander-
setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen | 78 Euro

5 | 5 | Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs-
bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen | 94 Euro

6 | 6 | Extreme Belastungen durch
a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
oder Luftangriffe oder
b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht | 110 Euro


(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.

(3) 1 Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. 2 Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.

(Text neue Fassung)

1 | 1 | Allgemeine, mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes typischerweise verbundene Mehraufwendungen
und Belastungen | 48 Euro

2 | 2 | Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
geltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c) hohe Kosten
aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist | 69 Euro

3 | 3 | Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
bestehen, oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates | 85 Euro

4 | 4 | Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander-
setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen | 103 Euro

5 | 5 | Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs-
bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen | 123 Euro

6 | 6 | Extreme Belastungen durch
a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
oder Luftangriffe oder
b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht | 145 Euro


(2) 1 Die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags wird von der für die besondere Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) 1 Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. 2 Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird die Stufe neu festgesetzt. 3 Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; dabei ist den Unterschieden zwischen der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen.

(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.



(heute geltende Fassung)