(1)
1Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach
§ 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach
§ 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden.
2Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
3Leistungen nach den
§§ 14a und
14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.
(2) 1Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053