§ 5 Benachteiligungsverbot
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenArbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Reservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 10 ResG Benachteiligungsverbot (vom 09.08.2019) ... die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 17 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ... vor Beginn der Wehrübung gestellt wird." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Benachteiligungsverbot Einem Arbeitnehmer, ... wird." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „ § 5 Benachteiligungsverbot Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer ... b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die Angabe „ §§ 5 bis 8" ersetzt. c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 12. ...
Artikel 24 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes ... 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5 , 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a ... 6, 12, 13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" durch die Wörter „ §§ 5 , 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" ersetzt. 4. § 17 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3752/a52734.htm