§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. 2Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.
(2) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.
(3) 1Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. 2Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 ArbPlSchG Freiwillige Wehrübungen (vom 09.08.2008) ... 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen ...
Zitat in folgenden NormenArbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 17 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ... darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ... 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. 5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „ § 6 Abs. 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. 6. Dem § 9 ... 5. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „ § 6 Absatz 1" ersetzt. 6. Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... einer Berufsgruppe." b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „ §§ 6 bis 9" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt. c) Die ...
Artikel 24 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes ... 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6 , 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 ... ist." 3. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ §§ 6 , 12, 13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" durch die Wörter ... und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" durch die Wörter „§§ 5, 6 , 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" ersetzt. 4. § 17 ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen ... 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 13 bis 13d" durch die Angabe „§§ 6 bis 9" ersetzt. 2. § 14b wird wie folgt geändert: a) In ... 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und nach § 7" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ... 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 13 bis 13d" durch die Angabe „§§ 6 bis 9" ersetzt. (2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 9 WehrRÄndG 2008 Arbeitsplatzschutzgesetz ... 3 Satz 4 wird aufgehoben. 2. In § 10 wird die Angabe §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b" durch die Angabe §§ 1 bis 4 und 6 bis 9" ... 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b" durch die Angabe §§ 1 bis 4 und 6 bis 9" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter auf Grund der ... Absatz 6 angefügt: (6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3752/a52735.htm