§ 14a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.
(2)
1Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde.
2Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an.
3Satz 2 gilt nicht im Falle des
§ 1 Abs. 2.
4Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.
(3)
1Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß.
2Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem
Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.
(4)
1Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des
§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht.
2Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach
§ 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den
§§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
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interne Verweise§ 14c ArbPlSchG Verfahren (vom 01.01.2020) ... der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. ... das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. ...
§ 16a ArbPlSchG Wehrdienst als Soldat auf Zeit (vom 14.03.2015) ... der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und 14b. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz ...
§ 17 ArbPlSchG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2009) ... die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zum Dritten Abschnitt des ArbeitsplatzschutzgesetzesV. v. 20.10.1980 BGBl. I S. 2006; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2261
Zitat in folgenden NormenArbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025) ... zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; 47. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; 48. Leistungen nach dem ...
Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
V. v. 20.10.1980 BGBl. I S. 2006; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2261
§ 1 ArbPlSchGAbschn3V ... betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen: 1. Die Versicherung in Einrichtungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 17 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ... „Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenenversorgung". 11. § 14a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ... der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. ... entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. ...
Artikel 24 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes ... §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, ... 3. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§§ 6, 12, 13 und 14a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes " durch die Wörter „§§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des ... 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes" durch die Wörter „§§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes " ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
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