§ 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen
(1)
1Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (
§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind.
2Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach
§ 1 Abs. 2, der Bezüge nach
§ 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach
§ 6 Absatz 1 und nach
§ 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
(2)
1Einem Wehrpflichtigen, der nach
§ 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet.
2Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht.
3Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des
§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht.
4Sind Zuschüsse zum Beitrag nach
§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach
§ 1 Abs. 2, der Bezüge nach
§ 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den
§§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.
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interne Verweise§ 14c ArbPlSchG Verfahren (vom 01.01.2020) ... nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das ... für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. (2) ...
§ 16a ArbPlSchG Wehrdienst als Soldat auf Zeit (vom 14.03.2015) ... geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und 14b . (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des ...
§ 17 ArbPlSchG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2009) ... als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zum Dritten Abschnitt des ArbeitsplatzschutzgesetzesV. v. 20.10.1980 BGBl. I S. 2006; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2261
Zitat in folgenden NormenArbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025) ... betriebliche Ladevorrichtung; 47. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes ; 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach ...
Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 17 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ... 5 bis 8" ersetzt. c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 12. § 14b Absatz 4 und 5 wird aufgehoben. 13. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt: ... 6 werden aufgehoben. 12. § 14b Absatz 4 und 5 wird aufgehoben. 13. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt: „§ 14c Verfahren (1) ... nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt ... Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. (2) ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
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