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§ 4 - Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 05.03.2007 BGBl. I S. 289; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2129-8-11-2 Umweltschutz
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§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger



(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.

(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 11. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 11. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 11. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... 6 AEG, § 3 Absatz 2 und 3 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 4 Absatz 2 11. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 5 Absatz 2 11. BImSchV i. V. m. § 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 1 BImSchV11uaÄndV Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (vom 01.03.2007)
... Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen." 6. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der ... oder 2 erteilen." 6. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger (1) ...