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Änderung § 3 11. BImSchV vom 02.05.2013
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§ 3 11. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 3 11. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung | |
(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht. Emissionen sind anzugeben für | |
(Text alte Fassung) 1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe 1), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003, BGBl. I S. 1633) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind, | (Text neue Fassung) 1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe 1), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anlage 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind, |
2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und 3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann. Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter 'Emissionsverursachender Vorgang' und 'Emissionen' des Anhang entfallen. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können. (3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen. --- 1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643). |
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