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Änderung § 2 11. BImSchV vom 29.12.2006

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§ 2 11. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 2 11. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Betriebseinrichtung

eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen eines Betreibers an demselben Standort,

2.
Emissionen

(Text neue Fassung)

1. Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Emissionsfaktor



2. Emissionsfaktor

das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Energie- und Massenbilanzen



3. Energie- und Massenbilanzen

die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

vorherige Änderung

5. Abgase



4. Abgase

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.




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