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Änderung § 2 11. BImSchV vom 29.12.2006
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§ 2 11. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 2 11. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: | |
(Text alte Fassung) 1. Betriebseinrichtung eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen eines Betreibers an demselben Standort, 2. Emissionen | (Text neue Fassung) 1. Emissionen |
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe, | |
3. Emissionsfaktor | 2. Emissionsfaktor |
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien, | |
4. Energie- und Massenbilanzen | 3. Energie- und Massenbilanzen |
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen, | |
5. Abgase | 4. Abgase |
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen. |
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