Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang 11. BImSchV vom 29.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 11. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 BImSchV11uaÄndV am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie der 11. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anhang 2 11. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
Anhang 11. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 2


(Text neue Fassung)

Anhang Emissionserklärung


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 700)




Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung

Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum
- Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
-- Name
-- Telefon/Fax/Email-Adresse
-- Ort, Datum | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.

Betreiber
- Name
- Anschrift
-- Postleitzahl
-- Ort, Ortsteil
-- Straße/Nummer |

Werk/Betrieb
- Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
- Name
- Standort
-- Postleitzahl
-- Ort, Ortsteil
-- Straße/Nummer
- Email-Adresse für den elektronischen Postver-
kehr
- Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code) |

Quellen
- Beschreibung
-- Nummer
-- Bezeichnung
- Lage
-- Rechtswert der Quelle [m]
-- Hochwert der Quelle [m]
- Maße
-- Fläche [m²]
-- Geometrische Höhe [m²] | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un-
zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer
Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung
ein und derselben Quelle.
Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-
wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.

Anlagen
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Installierte Leistung/Kapazität
-- Maßzahl
-- Einheit
-- Bezug | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
eindeutig erkennbar sein.
Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-
sächlichen Leistung an der installierten Leistung be-
zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.

Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
- Nummer der Anlage
- Bezeichnung
- Verwendungsart
- Heizwert (unterer) [kJ/kg]
- Massenstrom [t/a] | Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-
gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen
ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann
oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-
derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten
Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro-
dukt) ist anzugeben.
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
brannt werden.

Emissionsverursachender Vorgang
- Nummer der Anlage
- Nummer der Quelle
- Nummer
- Art
- Bezeichnung
- Gesamtdauer [h/a]
- Abgas
-- Reinigungsart
-- Volumenstrom [m³/h]
-- Feuchte [Vol-%]
-- Temperatur [°C] | Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-
nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi-
tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung
der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor-
gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be-
triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor-
gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder
Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah-
rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.
Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa-
chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und
zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel-
zen von Stahl).
Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.

Emissionen
- Nummer der Anlage
- Nummer der Quelle
- Nummer des emissionsverursachenden Vorgan-
ges
- Emittierter Stoff
-- Bezeichnung
-- Aggregatzustand
-- Emissionmassenstrom [kg/h]
- Jahresfracht [kg/a]
- Ermittlungsart der Jahresfracht
-- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt | Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich-
tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur
in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa-
rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes-
sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der
Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels
Emissionsfaktoren - z. B. durch softwaregestützte Re-
chenprogramme - berechnet werden.'


 (keine frühere Fassung vorhanden)