Tools:
Update via:
Änderung Anhang 11. BImSchV vom 29.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 11. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 BImSchV11uaÄndV am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie der 11. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anhang 2 11. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | Anhang 11. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anhang 2 | (Text neue Fassung)Anhang Emissionserklärung |
(siehe BGBl. I 2004 S. 700) | Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung Emissionserklärung - Erklärungszeitraum - Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung -- Name -- Telefon/Fax/Email-Adresse -- Ort, Datum | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. Betreiber - Name - Anschrift -- Postleitzahl -- Ort, Ortsteil -- Straße/Nummer | Werk/Betrieb - Identifikationsnummer des Werks/Betriebs - Name - Standort -- Postleitzahl -- Ort, Ortsteil -- Straße/Nummer - Email-Adresse für den elektronischen Postver- kehr - Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) | Quellen - Beschreibung -- Nummer -- Bezeichnung - Lage -- Rechtswert der Quelle [m] -- Hochwert der Quelle [m] - Maße -- Fläche [m²] -- Geometrische Höhe [m²] | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo- sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un- zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch- wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver- wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. Anlagen - Nummer - Bezeichnung - Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV - Installierte Leistung/Kapazität -- Maßzahl -- Einheit -- Bezug | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat- sächlichen Leistung an der installierten Leistung be- zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe - Nummer der Anlage - Bezeichnung - Verwendungsart - Heizwert (unterer) [kJ/kg] - Massenstrom [t/a] | Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd- gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor- derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro- dukt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver- brannt werden. Emissionsverursachender Vorgang - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer - Art - Bezeichnung - Gesamtdauer [h/a] - Abgas -- Reinigungsart -- Volumenstrom [m³/h] -- Feuchte [Vol-%] -- Temperatur [°C] | Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio- nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi- tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor- gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be- triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor- gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah- rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa- chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel- zen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen. Emissionen - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- ges - Emittierter Stoff -- Bezeichnung -- Aggregatzustand -- Emissionmassenstrom [kg/h] - Jahresfracht [kg/a] - Ermittlungsart der Jahresfracht -- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt | Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich- tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa- rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z. B. durch softwaregestützte Re- chenprogramme - berechnet werden.' |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3753/al4356-0.htm