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§ 2 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Huftiere:
Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae); - 2.
- Paarhufer:
Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae); - 3.
- Klauentiere:
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine; - 4.
- Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel; - 5.
- Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae); - 6.
- Einhufer:
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide; - 7.
- eingetragene Einhufer:
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42); - 8.
- Rüsseltiere:
Elefanten (Elephantidae); - 9.
- Geflügel:
Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden; - 10.
- Eintagsküken:
Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist; - 11.
- Bruteier:
Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind; - 12.
- Fleisch von Huftieren:
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern; - 13.
- Geflügelfleisch:
Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln; - 14.
- Fleisch von Farmwild:
Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren; - 15.
- Bienen:
Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen; - 16.
- Nutz- und Zuchttiere:
Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere; - 17.
- Schlachttiere:
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind; - 18.
- Fleisch:
zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse; - 19.
- Frisches Fleisch:
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; - 20.
- Fleischerzeugnis:
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; - 21.
- Futtermittel:
Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten; - 22.
- Fischhaltungsbetrieb:
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; - 23.
- Sammelstelle:
Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden; - 24.
- EWR-Staat:
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; - 25.
- Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr; - 26.
- Dokumentenprüfung:
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen; - 27.
- Nämlichkeitskontrolle:
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen; - 28.
- physische Untersuchung:
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren; - 29.
- Grenzkontrollstelle:
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung V. v. 27. März 2006 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. April 2006
Frühere Fassungen von § 2 BmTierSSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.04.2006 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... unterliegen." c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 ...
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