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§ 4 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Anzeige und Registrierung
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Wer gewerbsmäßig
- 1.
- Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
- 2.
- Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
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Zitierungen von § 4 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BmTierSSchV Buchführung
... eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat 1. über die von ihm innergemeinschaftlich ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
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