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§ 4 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Anzeige und Registrierung



Wer gewerbsmäßig

1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder

2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren

will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

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Zitierungen von § 4 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BmTierSSchV Buchführung
... eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat 1. über die von ihm innergemeinschaftlich ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Anlage 1 BmTierSSchV (zu § 4) Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...