Wer eine Tätigkeit nach §
4 Satz 1 ausübt, hat
- 1.
- über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
- 2.
- Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
- 1.
- Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
- 2.
- Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
- 3.
- Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
- 4.
- Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
- 1.
- des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
- 2.
- der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §
24 Abs. 1 und 2 der
Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.12.2024) ... Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 2. entgegen § 5 ... Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 3. einer ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576