Es ist verboten, Tiere der in Anlage
5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern ... und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, ... oder den Färöer Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (4) Für die Ausfuhr von Fischen nach ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.12.2024) ... zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt, 5. entgegen § 9a , § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576