Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach §
16 Abs. 1 Satz 1 der
MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.12.2024) ... einführt, ausführt oder durchführt, 5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, ...
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576