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§ 13a - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn
- 1.
- der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
- 2.
- die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung V. v. 27. März 2006 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. April 2006
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Frühere Fassungen von § 13a BmTierSSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.04.2006 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 ...
§ 34a BmTierSSchV Eingeführte Affen und Halbaffen
... Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt ...
§ 38 BmTierSSchV Tiere
... §§ 8, 9, 13a , 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit ... 11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist." 8. In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates vom 13. Juli 1992 über die ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit ... 11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 ...
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