Tiere und Erzeugnisse der in Anlage
8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern ... Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 ... für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend. (3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andorra, ... Inseln gelten die §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend. (4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6 ... Fischen nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend. (5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.12.2024) ... § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18 , auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576