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§ 20 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
- 1.
- bei Tieren
- a)
- die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
- b)
- die Tötung und unschädliche Beseitigung und
- 2.
- bei Waren die unschädliche Beseitigung
- an.
- Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.
Zitierungen von § 20 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BmTierSSchV Sonstige Maßnahmen (vom 05.04.2017)
... Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie ...
§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 ... für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend. (3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andorra, ...
§ 38 BmTierSSchV Tiere
... §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden 1. ...
§ 39 BmTierSSchV Waren (vom 01.01.2015)
... Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf ... eingeführt werden. (2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind nicht anzuwenden auf 1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in ... 10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in ... einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
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