§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
Abweichend von §
22 dürfen
- 1.
- Waren nach
- a)
- Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
- b)
- Anlage 9 Abschnitt II oder
- 2.
- Gegenstände nach Anlage 9a
mit Ursprung in der Europäischen Union, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern *)
- 1.
- die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,
- 2.
- die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,
- 3.
- -
- im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Einrückung des auf die erste Nr. 2 folgenden Textes wurde entgegen Artikel 1 Nr. 12 V. v. 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) hier nicht vorgenommen, da es sich dabei sehr wahrscheinlich um einen Fehler im BGBl. handelt (vgl. Entwurf, Link bei ÄndVO).
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interne Verweise§ 27 BmTierSSchV Einfuhruntersuchung (vom 01.01.2015) ... (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle. ...
§ 32 BmTierSSchV Allgemeine Bestimmung (vom 22.07.2010) ... Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen. (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.12.2024) ... 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt, 15. entgegen § 23a , auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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