§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
1Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von
- 1.
- Waren nach
- a)
- Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
- b)
- Anlage 9 Abschnitt II oder
- 2.
- Gegenständen nach Anlage 9a
ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern ... Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, Norwegen, San ... 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die ... Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend. (6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von ... von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 ...
§ 38 BmTierSSchV Tiere ... §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden 1. wenn im Reiseverkehr oder bei der ...
§ 39 BmTierSSchV Waren (vom 01.01.2015) ... 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf 1. Fleisch sowie Milch und ... von nicht in Nummer 1 genannten Landsäugetieren. (3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.12.2024) ... Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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