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§ 29 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung



(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I

durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II

durchgeführt.

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Zitierungen von § 29 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend. (6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von ... von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 ...
§ 37 BmTierSSchV Anforderungen an die Durchfuhr (vom 01.01.2015)
... Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten die §§ 25 bis 29 , 30 Abs. 2 und § 31 - mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, ...
§ 38 BmTierSSchV Tiere
... §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden 1. wenn im Reiseverkehr oder bei der ...
Anlage 10a BmTierSSchV (zu § 29 Abs. 1) Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren (vom 22.07.2010)
Anlage 11 BmTierSSchV (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Anlage 12 BmTierSSchV (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren