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§ 38 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 38 Tiere



Die §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden

1.
wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:

a)
Hauskaninchen,

b)
Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und aus der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und

c)
Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Sittiche,

2.
auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr erfolgt,

3.
auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Einhufer aus außereuropäischen Ländern sowie Klauentiere,

4.
auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten für weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten,

5.
auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.