§ 43 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.

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Zitierungen von § 43 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Durchfuhrverbot für bestimmte Waren". b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 43a ... 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 24. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt: „43a Veröffentlichung von ...


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