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Anlage 1 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 4) Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
- 2.
- Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
- 3.
- Bruteier
- 4.
- Eier und Samen von Fischen
- 5.
- Fleisch
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Zitierungen von Anlage 1 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... --- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt: „5. Fleisch". 26. Anlage 3 ...
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