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Anlage 2 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Art, Verwendungszweck Anforderungen
12
I. Tiere  
1. Klauentiere, Einhufer,
Hasen und Kaninchen
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische
Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder
herausfallen können.
2. Geflügel 
2.1 Geflügel, ausgenommen
Eintagsküken
Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in
unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische
Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. sonstige Vögel Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen
sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unver-
meidlichem Maße herausfallen können.
4. FischeTransportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass
Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. BienenBienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht ver-
schlossen sein.
II. Waren  
1. Samen und Embryonen von
Rindern
Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass
sie verschließbar sind.
2. Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass
sie verschließbar sind.
3. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem
Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile
beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.


 
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Zitierungen von Anlage 2 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BmTierSSchV Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
... Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln oder ...