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Anlage 3 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen |
1 | 2 | 3 |
I. Tiere | ||
1. Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheits- zeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheits- zeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Schafe und Ziegen | ||
3.1 Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.3 Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. Einhufer | ||
5.1 eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5.2 sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. Hunde, Hauskatzen und Frett- chen | Heimtierausweis nach Muster 1. des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils gelten- den Fassung oder 2. des Anhangs III der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdoku- menten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festle- gung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärun- gen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) in der jeweils geltenden Fassung, aus dem her- vorgeht, dass das Tier eine Tollwut- impfung erhalten hat, die den im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Han- delszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht, sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils gelten- den Fassung |
8. Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrecht- lichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstier- ärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. Vögel | ||
10.1 Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenom- men zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.3 Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht- Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.5 Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrust- vögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.6 Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.7 sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. Fische | ||
11.1 Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tier- seuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.2 Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fisch- haltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fisch- haltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhal- tungsbetrieb oder ein zuge- lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelasse- nen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.5 Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zuge- lassenen Fischhaltungs- betrieb oder ein zuge- lassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transport- bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11.6 Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelasse- nen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungs- betrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
12. Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. Waren | ||
1. Frisches Fleisch von Huf- tieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haar- wild sowie daraus her- gestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß- nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung | |
2. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits- bescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein- schaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein- schaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handels- verkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kom- mission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinär- bescheinigung für den innergemein- schaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe- scheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits- bescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinär- bescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheits- bescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinär- bescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. Bruteier | ||
10.1 Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.2 Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe- scheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. Rohmilch und Milcherzeugnisse | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Frühere Fassungen von Anlage 3 BmTierSSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.05.2016 | Artikel 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 9 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
aktuell vorher | 22.07.2010 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
aktuell | vor 22.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BmTierSSchV Genehmigungsfreies Verbringen (vom 01.01.2015)
... Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht ... das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, ... Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim ...
§ 10a BmTierSSchV Weitere Verbringungsverbote (vom 08.04.2006)
... Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Schweinepest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
§ 14f SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine (vom 10.04.2020)
... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen: „Schweine entsprechend Artikel 3 des ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen: „Schweine entsprechend Artikel 8 ...
§ 14g SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse (vom 21.12.2018)
... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu begleiten und 2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der ...
§ 14h SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen (vom 10.04.2020)
... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen: „Schweinesamen entspricht Artikel 9 ...
§ 14i SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse (vom 10.04.2020)
... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder werden und c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 9 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... ein Heimtier für die Kontrolle nicht zur Verfügung stellt." 3. In Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 werden die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... 1 wird folgende Nummer angefügt: „5. Fleisch". 26. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zu begleiten und 2. ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ... nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder werden ...
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 9 SeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... gestrichen. 2a. § 13 Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In Anlage 3 Teil I wird Nummer 7 wie folgt gefasst: Art, ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim ... und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat." 13. In Anlage 3 , 9 und 9a wird jeweils in der Überschrift das Wort „gemeinschaftsrechtlich" durch ...
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