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Anlage 5 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 5 (zu § 9a) Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Art | Voraussetzungen |
1 | 2 |
1. Füchse und Nerze | Die Tiere 1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist, 2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder 3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf. |
2. Vögel, ausgenommen Geflügel | Die Tiere stammen aus einem Betrieb, 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder 2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt. |
2.1 Papageien und Sittiche | Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem 1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder 2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt worden ist. |
Zitierungen von Anlage 5 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a BmTierSSchV Verbringungsverbot für Tiere
... ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in ...
Anlage 3 BmTierSSchV (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen (vom 07.05.2016)
... des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der ... des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils ...
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