Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 7 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
|

Anlage 7 (zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe



Teil 1

Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
123
I. Tiere   
1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C Nr. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
2. Geflügel  
2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel,
einschließlich Eintagsküken,
in Sendungen von mehr als
19 Tieren, ausgenommen
Geflügel zur Aufstockung
von Wildbeständen
Anforderungen nach Anhang II
Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang II
Kapitel II Buchstabe A und
Anhang III der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
II. Erzeugnisse   
1. Samen aus Besamungs-
stationen
  
1.1 Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden
ist und
  
1.1.1 der vor dem 31. Dezember
2004 gewonnen worden ist
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Buchstabe e der
Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum
1. Juli 2004 geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Buchstabe a bis d und f
sowie der Anhänge B und C der
Richtlinie 88/407/EWG in der bis
zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung
1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004
gewonnen worden ist
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG
in der vom 1. Juli 2004 an
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B
und C der Richtlinie 88/407/EWG in
der vom 1. Juli 2004 an geltenden
Fassung
1.2 Samen von Schweinen,
der nach dem 31. Dezem-
ber 1991 aufbereitet
worden ist
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Buchstabe e der
Richtlinie 90/429/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Buchstabe a bis d und f
sowie der Anhänge B und C der
Richtlinie 90/429/EWG in der
jeweils geltenden Fassung

1.3 Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D
Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
2. Samen aus Samendepots   
2.1 Samen von Rindern Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie
88/407/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

2.2 Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil I Nummer 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I
Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung

3. Embryonen und Eizellen   
3.1 Embryonen und Eizellen
von Rindern, die nach
dem 31. Dezember 1990
aufbereitet worden sind
Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie
98/556/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des
Anhangs B der Richtlinie
89/556/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

3.2 Embryonen und Eizellen
von Pferden, Schweinen,
Schafen und Ziegen
  
3.2.1 aus Embryo-
Entnahmeeinheiten
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil III Nummer 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Teil II und Kapitel IV der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3.2.2 aus Embryo-
Erzeugungseinheiten
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil III Nummer 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Teil II und Kapitel IV der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung

4. Bruteier in Sendungen von
mehr als 19 Stück
Anforderungen nach Anhang II
Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang II
Kapitel II Buchstabe A und
Anhang III der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung


Teil 2

Art des Betriebes Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
123
1. Viehhandelsunternehmen,
das Tiere gewerbsmäßig zum
Zwecke des innergemein-
schaftlichen Verbringens
unmittelbar oder über Dritte
kauft und innerhalb von
30 Tagen nach dem Kauf
wieder verkauft oder in eine
fremde, zugelassene
Einrichtung umsetzt
  
1.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 1 und 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
1.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG
in der jeweils geltenden Fassung
2. Händlerstall  
2.1 für Rinder und Schweine Anforderungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
2.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
3. Sammelstelle  
3.1 für Rinder, Schweine und
Einhufer
Anforderungen nach Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe a, b und d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1
erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie sich auf die jeweilige
Tierart oder den jeweiligen
Verwendungszweck beziehen
3.2 für Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 8a
Abs. 1 Buchstabe a, b und d der
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Artikel 8a
Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
4. Zoos, Wildparke oder sonstige
Einrichtungen, in denen Tiere
zu wissenschaftlichen
Zwecken oder zu Versuchs-
zwecken, zur Arterhaltung
oder zur Erhaltung seltener
Rassen gehalten werden
Anforderungen nach Anhang C Nr. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung






 

Frühere Fassungen von Anlage 7 BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BmTierSSchV Zulassungsbedürftige Betriebe
... Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten ... nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse 1. die Anforderungen nach ... Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die ... sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden. (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten ... die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden. (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur ... Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die ... sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
§ 3 BesamErlV Ausnahmen
... 1. bei Bullen, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation ... 2. bei Ebern, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation ... 3. bei Hengsten, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 9 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Wörter „Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013" ersetzt. 4. Anlage 7 Teil 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.3 wird wie folgt ...