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Anlage 8 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden
Art, Verwendungszweck | Kennzeichnung |
1 | 2 |
I. Tiere | |
1. Wildklauentiere | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam- men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
2. Einhufer | |
2.1 eingetragene Einhufer | Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 sonstige Einhufer | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält |
3. Hunde, Katzen und Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung. |
4. Geflügel | |
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes |
4.2 Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes, 2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes, 3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere, 4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent- halten |
5. Papageien und Sittiche | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam- men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
6. Fische | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon- trollnummer des Herkunftsbetriebes |
II. Erzeugnisse | |
1. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA) |
2. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n) |
3. Samen von Schweinen | Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta- tion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates |
4. Bruteier | Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung |
Text in der Fassung des Artikels 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Frühere Fassungen von Anlage 8 BmTierSSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.05.2016 | Artikel 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BmTierSSchV Kennzeichnung
... und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht ...
§ 30 BmTierSSchV Bescheinigungen (vom 08.04.2006)
... 1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und 2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die ...
§ 42 BmTierSSchV Übergangsvorschriften (vom 08.04.2006)
... mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 9 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... in der jeweils geltenden Fas- sung. 5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „Dokument zur ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden ... sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind". 28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt ...
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