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Anlage 10a - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren
- 1.
- Prüfung der Zweckbestimmung
- 2.
- Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
- a)
- im Original vorliegt,
- b)
- mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt,
- c)
- ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,
- d)
- inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
- e)
- aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,
- f)
- vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,
- g)
- zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Union im Zusammenhang steht,
- h)
- für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
- i)
- sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,
- j)
- die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,
- k)
- auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
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Frühere Fassungen von Anlage 10a BmTierSSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2010 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 10a BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10a BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6. 32. Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Buchstaben b werden nach dem Wort ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... ersetzt. 6. In § 23a Halbsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 und Anlage 10a Nummer 2 Buchstabe g wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort ...
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