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Anlage 11 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
Art, Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle |
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I. Nämlichkeitskontrolle | |
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren | 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. |
3. Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen | Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Trans- portbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
4. Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen | 1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
5. sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transport- behältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
II. Physische Untersuchung | |
1. Klauentiere und Einhufer | Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung |
1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere | |
1.1.1 Sendungen von weniger als 10 Tieren | Untersuchung jedes Tieres |
1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren |
1.2 Schlachttiere | |
1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren | Untersuchung jedes Tieres |
1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren |
2. Süßwasserfische | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten |
3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsicht- lich bestimmter Krank- heiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transport- behältnissen befördert werden | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten |
4. Sonstige Tiere | Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen |
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