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Anlage 12 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
- I.
- Nämlichkeitskontrolle
- 1.
- Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
- a)
- bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
- b)
- bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
- II.
- Physische Untersuchung
- 1.
- Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
- 2.
- 1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
- 3.
- Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
- 4.
- Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.
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