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Änderung § 26 BmTierSSchV vom 07.05.2016
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§ 26 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung | § 26 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von | (Text neue Fassung) 1 Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von |
1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen. |
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