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Änderung § 2 BmTierSSchV vom 08.04.2006

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§ 2 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 2 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Klauentiere:

(Text neue Fassung)

1. Huftiere:

Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);

2. Paarhufer:

Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);

3.
Klauentiere:

Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;

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1a. Rinder:



4. Rinder:

als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;

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2. Einhufer:



5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:

Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);

6.
Einhufer:

Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

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3. eingetragene Einhufer:

Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder in die Liste einer vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Sportorganisation eingetragen sind;

4.
Geflügel:



7. eingetragene Einhufer:

Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);

8. Rüsseltiere:

Elefanten (Elephantidae);

9.
Geflügel:

Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;

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5. Eintagsküken:



10. Eintagsküken:

Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;

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6. Bruteier:



11. Bruteier:

Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;

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7. Geflügelfleisch:

Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner;

8.
Fleisch von Zuchtfederwild:

Fleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem Federwild, ausgenommen Geflügelfleisch;

9.
Bienen:



12. Fleisch von Huftieren:

Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;

13. Geflügelfleisch:

Fleisch von Geflügel, ausgenommen
Fleisch von Laufvögeln;

14. Fleisch von Farmwild:

Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;

15.
Bienen:

Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

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10. Nutz- und Zuchttiere:



16. Nutz- und Zuchttiere:

Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;

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11. Schlachttiere:



17. Schlachttiere:

Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;

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12. Fleisch:



18. Fleisch:

zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;

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13. Frisches Fleisch:



19. Frisches Fleisch:

Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

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14. Fleischerzeugnis:



20. Fleischerzeugnis:

Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

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15. Futtermittel:



21. Futtermittel:

Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;

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16. Fischhaltungsbetrieb:



22. Fischhaltungsbetrieb:

Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;

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17. Sammelstelle:



23. Sammelstelle:

Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;

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18. EWR-Staat:



24. EWR-Staat:

Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

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19. Durchfuhr:



25. Durchfuhr:

Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;

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20. Dokumentenprüfung:



26. Dokumentenprüfung:

amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;

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21. Nämlichkeitskontrolle:



27. Nämlichkeitskontrolle:

amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;

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22. physische Untersuchung:



28. physische Untersuchung:

amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;

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23. Grenzkontrollstelle:



29. Grenzkontrollstelle:

amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.