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Änderung § 9b BmTierSSchV vom 08.04.2006

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§ 9b BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 9b BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579

(Textabschnitt unverändert)

§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere


(Text alte Fassung)

Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 11a Abs. 2 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.