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Änderung § 13a BmTierSSchV vom 08.04.2006
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§ 13a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 13a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen | |
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und | (Text neue Fassung) 1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und |
2. die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. |
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