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Änderung § 26 BmTierSSchV vom 01.01.2016
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§ 26 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 26 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 13 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen | |
(Text alte Fassung) Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von | (Text neue Fassung) 1 Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von |
1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenständen nach Anlage 9a | |
ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen. | ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen. |
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