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Änderung Anlage 8 BmTierSSchV vom 07.05.2016

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Anlage 8 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
Anlage 8 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden




Art, Verwendungszweck | Kennzeichnung

1 | 2

I. Tiere |

1. Wildklauentiere | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.

2. Einhufer |

2.1 eingetragene Einhufer | Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung
nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden
Fassung

2.2 sonstige Einhufer | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der
Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest
die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält

(Text alte Fassung)

3. Hunde, Katzen und
Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung
nach Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden
Fassung, im Falle des Verbringens
nach Irland, Malta, Schweden und das
Vereinigte Königreich nach
Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
in
der jeweils geltenden Fassung

(Text neue Fassung)

3. Hunde, Katzen und
Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

4. Geflügel |

4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes

4.2 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent-
halten

5. Papageien und Sittiche | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.

6. Fische | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon-
trollnummer des Herkunftsbetriebes

II. Erzeugnisse |

1. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind | Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)

2. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist | Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)

3. Samen von Schweinen | Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in
codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta-
tion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates

4. Bruteier | Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission
vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die
Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
(ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung