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Änderung § 40 BmTierSSchV vom 05.04.2017
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§ 40 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 40 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Befugnisse der Behörde | |
(1) 1 Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durchführen. 2 Auf Anforderung sind den beauftragten Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersuchung zu überlassen. (2) Transporte von Tieren und Waren können beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt. (3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie deren Transportmittel und -behältnisse können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. 2 Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste in elektronischer Form vorgelegt werden. | (Text neue Fassung) (4) 1 Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. 2 Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste elektronisch vorgelegt werden. |
(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. |
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