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Synopse aller Änderungen der BmTierSSchV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 139 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BmTierSSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Sonstige Maßnahmen | |
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn 1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und 2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern. | (Text neue Fassung) (2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern. |
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung. (4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat. | |
§ 40 Befugnisse der Behörde | |
(1) 1 Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durchfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durchführen. 2 Auf Anforderung sind den beauftragten Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Untersuchung zu überlassen. (2) Transporte von Tieren und Waren können beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt. (3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten sowie deren Transportmittel und -behältnisse können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entsprechen. | |
(4) 1 Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. 2 Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste in elektronischer Form vorgelegt werden. | (4) 1 Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. 2 Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste elektronisch vorgelegt werden. |
(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3755/v204482-2017-04-05.htm