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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 5 - Elternzeitverordnung (EltZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2030-2-23 Beamte
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§ 5



(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 EltZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
vom 05.12.2006 BGBl. I S. 2748

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EltZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EltZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EltZV (vom 01.01.2007)
... oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)" ersetzt. 3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf Antrag werden die Beiträge für ... oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden." (23) ...