Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 7a - Verordnung über Speiseeis (SpEisV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.1933 RGBl. I S. 510; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7a



(1) Speiseeis, das unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, darf aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von einer amtlichen Bescheinigung nach Muster der Anlage begleitet wird. Dies gilt auch für Halberzeugnisse zur Herstellung von Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind, ausgenommen Speiseeiskonserven. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) genannten Fälle.



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