(1) Speiseeis, das unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, darf aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von einer amtlichen Bescheinigung nach Muster der Anlage begleitet wird. Dies gilt auch für Halberzeugnisse zur Herstellung von Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind, ausgenommen Speiseeiskonserven. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.