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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Verordnung über Speiseeis (SpEisV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.1933 RGBl. I S. 510; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Nr. 1a, b, Nr. 3a, b und Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der Fassung vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) und der Verordnung des Reichspräsidenten zur Vereinfachung des Erlasses von Ausführungsvorschriften vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 147) wird nach Zustimmung des Reichsrats und nach Anhörung des nach § 6 des Lebensmittelgesetzes verstärkten Reichsgesundheitsrats verordnet:


§§ 1 bis 4



(weggefallen)


§ 5 Kennzeichnung



Speiseeis darf lose gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang deutlich lesbar und unverwischbar angegeben ist. Ist das Speiseeis zum Verzehr in der Verkaufsstätte bestimmt, ist die Verkehrsbezeichnung zusätzlich auf der Speisekarte nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben.


§§ 6 und 7



(weggefallen)


§ 7a



(1) Speiseeis, das unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, darf aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von einer amtlichen Bescheinigung nach Muster der Anlage begleitet wird. Dies gilt auch für Halberzeugnisse zur Herstellung von Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind, ausgenommen Speiseeiskonserven. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) genannten Fälle.


§ 7b



(weggefallen)


§ 8



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1933 in Kraft.


Anlage



(siehe BGBl. I 1993 S. 2302)